Immobilien Schenkung - vorweggenommene Erbfolge

Wer sich mit dem Gedanken trägt eine Immobilie ganz oder in Teilen zu Lebzeiten zu schenken, kann dies im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge tun. Da der Übertragungswert der Immobilie an deren Verkehrswert gemessen wird und der Bodenwert daran in aller Regel einen erheblichen Anteil hat, empfiehlt es sich schnell zu handeln. Zum 31.12.2020 ermitteln die allermeisten Gutachterausschüsse turnusmäßig wieder neue Bodenrichtwerte.

In Aschaffenburg sind dies die Gutachterschüsse für die Stadt und den Landkreis Aschaffenburg, sowie der Landkreis Miltenberg/Obernburg. Aufgrund der Immobilienmarktentwicklung ist davon auszugehen, dass die Bodenrichtwerte wiederum erheblich steigen dürften. Daraus ergeben sich höhere Verkehrs- oder Marktwerte, die bei der Bemessung der Schenkungssteuer zugrunde gelegt werden. Leider bleiben aber die ggf. zu nutzenden Freibeträge stabil, federn also die Bodenpreissteigerungen nicht ab.

Die Finanzämter ermitteln den Wert des übertragenen Immobilienvermögens anhand der Vorschriften des Bewertungs-Gesetzes (BewG). Da es sich von den Finanzämtern um eine Bewertungsmethode handelt, welche vor allem negative Merkmale der Immobilie nicht berücksichtigt, können sich unangemessen hohe Verkehrswerte und damit zu hohe Steuerforderungen ergeben.

Ob in Ihrem Fall begründete Aussicht auf einen niedrigeren Verkehrswert besteht, klären wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.

Auf jeden Fall sollten Sie bei Schenkungen einen Erbrechtsanwalt oder ihren Steuerberater konsultieren. Motive können zum Beispiel Versorgung des Bedachten und seiner Familie, eine gewünschte Pflichtteilsminderung oder das Erhalten von Familienvermögen sein.

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