Grundsätze der Bewertungsarbeit des Sachverständigenbüros Peth

Qualitätssicherung als Garant für höchste Leistung:
Meine besondere Sachkunde und persönliche Integrität werden regelmäßig von meiner auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften akkreditierten Zertifizierungsstelle, Sprengnetter Zertifizierung GmbH, überprüft. Danach bin ich verpflichtet,

  • mind. 3 Weiterbildungstage pro Jahr zu besuchen
  • Innerhalb der Zertifikatsgültigkeit mind. 3 Praxisgutachten zur Kontrolle einzureichen und
  • alle 5 Jahre eine erneute Zertifizierungsprüfung abzulegen.

Als diplomierter Gutachter (Europäischen Immobilienakademie) für die Bewertung von bebauten u. unbebauten Grundstücken aller Immobilienarte fühle ich mich - Ihnen gegenüber -unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft ,Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zur Erfüllung eines Gutachtens wie folgt verpflichtet:

  • unabhängig, 
  • weisungsfrei, 
  • gewissenhaft und 
  • unparteiisch.

Die Gutachten sind

  • systematisch aufzubauen,
  • übersichtlich zu gliedern,
  • nachvollziehbar zu begründen und
  • auf das Wesentliche zu konzentrieren.

Pflichten des Sachverständigen nach §8 SVO
Die Pflichten der Sachverständigen sind demnach im Wesentlichen folgende:

  • Persönliche
    Aufgabenerfüllung Ich erstatte Gutachten in persönlicher Aufgabenerfüllung und unter sorgfältiger Auswahl und Überwachung von Hilfskräften zur Vorbereitung von Gutachten (§ 9 SVO). Soweit Leistungen gemeinsam erbracht werden, wird dies im Gutachten kenntlich gemacht (§11 SVO).
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht 
    Über meine Leistungen führe ich entsprechende Aufzeichnungen und bewahre diese, nebst einem Gutachtenexemplar, pflichtgemäß für mindestens 10 Jahre auf (§ 13 SVO).
  • Haftungsausschluss und Haftpflichtversicherung 
    Ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erfolgt nicht. Jeder Sachverständige verfügt über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (§ 14 SVO).
Schweigepflicht 
Kenntnisse, die ich während meiner Tätigkeit erlange, unterliegen der Schweigepflicht und dienen nicht zur Verwertung meiner oder Interessen Dritter (§ 15 SVO).



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