Ein- und Zweifamilienhäuser

Ein- und Zweifamilienhäuser werden von Käufern unter dem Aspekt betrachtet, was sie für einen vergleichbaren, fiktiven Neubau aufwenden müssten.

Im Sachwertverfahren wird der Sachwert der Immobilie als Ersatzbeschaffungswert der baulichen und sonstigen Anlagen (Herstellungskosten der baulichen Anlage) zusammen mit dem Bodenwert ermittelt, wobei die altersbedingte Wertminderung oder neue wertsteigernde Maßnahmen, sowie die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale (8 Abs. 3 ImmoWertV), insbesondere Baumängel und Bauschäden sowie wirtschaftliche Wertminderungen und Werterhöhungen zusätzlich berücksichtigt werden müssen.

Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt sind insbesondere durch die Anwendung von Sachwertfaktoren (§14 Abs. 2 Nummer 1) zu berücksichtigen. Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (z.B. ein Instandhaltungsstau, Rechte am Grundstück etc.; s. §8Abs. 3 ImmoWertV) müssen auch hier ggf. gesondert berücksichtigt werden.

Es eignet sich insbesondere für Objekte, die überwiegend unter dem Aspekt der Eigennutzung (also z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser) gehandelt werden.

 

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